Gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen Behinderungen haben seit dem 1. Juli 2011 gemäß § 8 Abs. 5 der Heilmittelrichtlinie (HilM-RL) die Möglichkeit, die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse auf Antrag feststellen zu lassen, dass die besondere Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung vorliegt, soweit ein dauerhafter Bedarf an einer Heilmittelversorgung (insb. Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) besteht. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Menschen mit schweren Behinderungen ganzjährig die nötigen Heilmittel von ihren Ärzten verordnet bekommen, ohne das diese wegen Überziehung ihres Praxisbudgets von den Krankenkassen in Regress genommen werden.
Da es nach dem 1. Juli 2011 trotzdem immer wieder zu Problemen mit der Verordnung von Heilmitteln gab, wurde der Anspruch auf auf eine langfristige Genehmigung der Heilmittelverordnung am 1. Januar 2012 in § 32 Abs. 1 a in das SGB V neu eingefügt.
Der Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. hat zu diesem Thema ein Merkblatt veröffentlicht, welches den Betroffenen Hinweise an die Hand gibt, wie sie ihre gesundheitliche Versorgung unabhängig vom Praxisbudget sicherstellen können. Neben den Informationen sind im Merkblatt auch Vordrucke enthalten, mit denen Patienten sich an ihren Arzt und die Krankenkasse wenden können. Die Diagnosen zu Spina Bifida sind im Anhang unter Q05.0 - Q05.9 (Seite 14) zu finden. Bei Interesse kann das Merkblatt direkt über bvkm.de heruntergeladen werden. -> Zum Download hier klicken